für alle Busbestellungen und Inanspruchnahmen von nichtlinienmäßigen Busdienstleistungen
von Unternehmen der Dr. Richard Firmengruppe
- Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass der vereinbarte Preis nur die vereinbarte Leistung umfasst. Durch den Besteller veranlasste Mehrleistungen werden zu unseren Standardtarifen verrechnet. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Spesen des Fahrers für Kost und Quartier vom Auftraggeber zu tragen sowie alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges nicht zusammenhängende Spesen, wie insbesondere Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere Steuern im In- und Ausland vom Auftraggeber zu
- Der Autobusunternehmer haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Wagen, soweit dies nicht durch Umstände verhindert wird, welche der Autobusunternehmer nicht abzuwenden und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte. Der Autobusunternehmer haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur, soweit sich Schadensfälle auf die Beförderung beziehen. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden, er haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche zurückgelassen werden müssen, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen. Auch besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthalt oder am Zielort.
- Der Autobus darf nur mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er zugelassen ist.
Der Autobusunternehmer garantiert, die angegebene Personenzahl zu befördern. Er behält sich jedoch vor, größere Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit mehr Sitzplätzen einzusetzen, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist. Auch die Beauftragung von Subunternehmern kann ohne Rücksprache mit dem Kunden veranlasst werden. - Jeder Reisende kann auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes unterbringen kann, kostenlos mitnehmen, „Handgepäck“. Der Autobusunternehmer haftet nicht bei Diebstahl von Handgepäck während Zwischenaufenthalten oder Pausen, das im Innenraum eines Busses (egal ob mit oder ohne Aufsicht) zurückgelassen wird. Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäckstücken müssen Namen und Anschrift haltbar angegeben sein. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaumes befördert, prinzipiell gilt – pro Person wird 1 Gepäckstück befördert. Für Geld oder Wertgegenstände besteht keine Haftung. Für Gepäckstücke tritt Ersatzpflicht durch das Autobusunternehmen bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens jedoch bis zu 55 Euro pro Gepäckstück, ein. Als Gepäckstücke im Sinne dieses Punktes gelten auch Gegenstände, die in einem Anhänger oder Schiträger befördert werden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Des Weiteren haftet der Autobusunternehmer nicht für Gepäckstücke, die vor dem Beladen/ nach dem Ausladen aus dem Autobus abhandenkommen, sowie nicht für Gepäckstücke, wenn diese über Nacht im Autobus verbleiben oder im Autobus vergessen wurden. Sondergepäckstücke, wie Instrumente, Sportgeräte oder Ähnliches müssen vom Kunden selbst bzw. unter Aufsicht verladen werden. Sofern der Buslenker dies übernimmt, übernimmt das Autobusunternehmen keinerlei Haftung für Beschädigungen hervorgerufen durch unsachgemäße Verstauung. Bei Transporten von Fahrrädern in einem Radanhänger übernimmt der Autobusunternehmer keine Haftung für eventuelle Schäden an Fahrrädern, die während des Transports oder beim Be- und/ oder Entladen entstehen.
- Wenn ein Fahrgast den Autobus oder dessen Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder beschädigt, hat der Besteller für die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten, sowie den damit eventuell verbundenen Verdienstausfall durch Stehzeit, aufzukommen.
- Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung der Reisenden befördert werden können, dürfen mitgenommen werden. Die Entscheidung wann eine Gefährdung oder Belästigung gegeben ist obliegt dem Fahrer.
- Die gesetzliche Gurtpflicht ist von allen Insassen einzuhalten. Sofern Kinder im Bus sind, ist der/die Erziehungsberechtigte bzw. Aufsichtsperson für die ordnungsgemäße Sicherung verantwortlich. Das Autobusunternehmen haftet nicht für Personenschäden, verursacht durch Nichteinhaltung der Gurtpflicht.
- Die vereinbarte Rückkunftszeit kann nur dann überschritten werden, wenn dies aus betriebsinternen Gründen des Busunternehmers sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich ist.
- Bei Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber hat dieser an den Autobusunternehmer die bereits entstandenen Kosten zu ersetzen. Zusätzlich gelten folgende Stornosätze (v. Gesamtpreis):
bis zum 21. Tage vor Fahrtantritt | stornofrei |
vom 20. bis 15 Tage vor Fahrtantritt | 10 % |
von 14 Tage bis 8 Tage vor Fahrtantritt | 35 % |
von 7 Tage bis 5 Tage vor Fahrtantritt | 70 % |
ab 4 Tage bis 1 Tag vor Fahrtantritt | 85 % |
am Tag des Fahrtantritts | 100 % |
Der Fahrpreis ist vor Beginn der Reise zu bezahlen. Ist eine Rechnungslegung vereinbart, ist der Fahrpreis nach Rechnungserhalt ohne Abzug prompt fällig. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Autobusunternehmer berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 9,08 % (Konsumenten: 4%) zu verrechnen. Der Besteller verpflichtet sich im Falle des Verzuges, die dem Autobusunternehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
- Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, auf dem Fahrtauftrag Personenzahl, Zeit der Rückkunft, allfällige Routenänderungen und die Durchführung der Fahrt zu bestätigen.
- Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen zur Einhaltung der maximalen Lenkzeit sind dem Lenker zu gewähren.
- Der Fahrer ist berechtigt, von der vorgesehenen Strecke abzuweichen, wenn die Sicherheit dies erfordert.
- Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Regressansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zurichten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
- In Autobussen, die mit DVD- oder CD-Playern ausgestattet sind, ist das Abspielen von urheberrechtlich geschützten Filmen oder Musik nicht erlaubt.
- In vielen Fahrzeugen wird kostenloses WLAN im Inland zur Verfügung gestellt. Dabei kann seitens des Autobusunternehmers keinerlei Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit des Internet-Zugangs übernommen werden. Die Verwendung erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Der Autobusunternehmer behält sich vor, in Ausnahmefällen, auch Fahrzeuge ohne WLAN einzusetzen.
- Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz des Autobusunternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Für alle aus diesem Vertrag wegen Streitigkeiten gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.